Umstieg auf ein klimafreundliches Heizen?
Mit dem Gebäudeenergiegesetz (kurz GEG) will die Bundesregierung die Wärmewende in Deutschland schneller vorantreiben.
Das langfristige Ziel ist es, im Jahr 2045 in Deutschland klimaneutral zu sein.
Derzeit werden allerdings noch rund drei Viertel aller Heizungsanlagen mit fossilen Brennstoffen wie Öl oder Gas betrieben. Das sind etwa 41 Millionen Haushalte. Aus diesem Grund ist der Umstieg auf erneuerbare Energien beim Einbau neuer Heizungen seit dem 1. Januar 2024 verpflichtend.
Es stehen verschiedene technische Lösungen zur Verfügung, beispielhaft sind folgende Optionen möglich:
- Anschluss an ein Wärmenetz
- Einbau einer Wärmepumpe
- Einbau einer Stromdirektheizung
- Hybridheizung als Kombination
Für die Stromproduktion über Sonnenenergie bietet sich die Integration von Photovoltaik an. Dazu ergänzend wirkt sich Bevorratung eigenproduzierten Stroms in einem Batteriespeicher kostensenkend auf die Energierechnung aus.
Das GEG schreibt vor, dass jede neu installierte Heizung zukünftig zu 65 Prozent auf erneuerbaren Energien basieren soll. Funktionierende Heizungen im Bestand können aber ohne Veränderungen weiter betrieben werden, bis sie irreparabel sind oder bis spätestens zum 31. Dezember 2044.
Häufig lohnt sich jedoch die Überlegung eines frühzeitigen Austauschs der Heizungsanlage aufgrund der zu erwartenden steigenden Preise für fossile Brennstoffe und der Effizienz im Betrieb.
Vermieter dürfen dann bis zu zehn Prozent der Modernisierungskosten umlegen. Von dieser Summe muss die staatliche Förderung abgezogen werden und die Umlage ist auf monatlich 50 Cent pro Quadratmeter begrenzt.
Wir haben nachfolgend noch eine Übersicht zusammengefasst mit allen Gebäuden, die vom GEG ausgenommen sind und nicht den Vorschriften unterliegen:
- Gewächshäuser
- Stallanlagen
- Unterirdische Bauten
- Langanhaltend offen gehaltene Gebäude
- Technische Anlagen für Produktionsprozesse in Gebäuden
- Traglufthallen
- Zelte
- Gebäude mit religiöser Funktion
- Provisorisch errichtete Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von maximal zwei Jahren
- Sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche, industrielle oder für öffentliche Zwecke genutzte Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung
a) auf eine Raumsolltemperatur von weniger als zwölf Grad Celsius beheizt werden
oder b) jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden
Des Weiteren gibt es Ausnahmen in einzelnen Städten und Kommunen. Solange kein verabschiedetes Konzept über die Möglichkeiten der Anbindung an ein Fernwärmenetz existiert, können weiterhin klassische Heizungsanlagen mit fossilen Brennstoffen installiert werden.
Immobilienbesitzer und Bauherren sollten sich rechtzeitig über die Pflichten und Möglichkeiten im Rahmen des GEG informieren. Wir beraten gerne und unterstützen auch bei der Suche nach den aktuellen und passenden Fördermitteln.