Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeines

Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer auszuführenden Auftrag des Verbrauchers sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden sollen schriftlich, in elektronischer Form (§ 126aBGB) oder in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.

  1. Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einschl. Kopien unverzüglich an den Unternehmer herauszugeben.

III. Preise

  1. Für erforderliche / notwendige Arbeitsstunden in der Nacht, an Sonn- oder Feiertagen werden die ortsüblichen Zuschläge berechnet.
  2. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas- oder Wasseranschluss dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der Unternehmer.
  1. Zahlungsbedingungen und Verzug
  2. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Verbraucher ohne jeden Abzug (Skonto, Rabatt) nach Abnahme und spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Verbraucher in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat und gemahnt wurde. Gem. § 286 Abs. 3 BGB tritt Verzug auch ohne Mahnung spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung oder Zugang einer inhaltlich gleichwertigen Zahlungsaufforderung ein.
  3. Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
  1. Abnahme

Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Im Übrigen gilt § 640 BGB.

  1. Sachmängel – Verjährung
  2. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Arbeiten an einem Bauwerks,
  3. a) im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten),
  4. b) oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten

– bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden,

– nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind

– und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.

  1. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr. 1 i. V. m. § 309 Nr. 8b) ff) BGB in

einem Jahr ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben.

Die einjährige Frist für Mängelansprüche gilt nicht, soweit das Gesetz eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsieht, wie z. B.

– bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§ 634a Abs. 3 BGB),

– bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder

– bei werkvertraglicher Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen sowie

– bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.

  1. Von jeder Gewährleistung sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienungoder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung / Verschleiß (z. B. bei Dichtungen) entstanden sind.
  2. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und
  3. a) gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder
  4. b) liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt, hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze. Mit ordnungsgemäßer Belehrung (siehe beiliegende Widerrufsbelehrung) ist der Unternehmer berechtigt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung/ Erbringung der Werkleistung zu beginnen.

Sofern der nachfolgend festgelegte Beginn der Ausführungsfrist schon vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, gilt der nachfolgend festgelegte Beginn nur unter der Bedingung, dass der Verbraucher die Erklärung des Verbrauchers / Widerrufsbelehrung unterzeichnet hat und dem Unternehmer rechtzeitig übergibt.

VII. Versuchte Instandsetzung

Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil

  1. a) der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder
  2. b) der Fehler/ Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers fällt.

VIII. Eigentumsvorbehalt

Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB vorliegt , behält sich der Unternehmer das Eigentum und dasVerfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.

Die Preise gelten nur für dieses Angebot und die darin enthaltenen Mengen bei Annahme des gesamten Angebots.

Arbeiten, die in diesem Angebot nicht enthalten sind, werden gerne aufgrund separater Absprache und dann im Stundenlohn und nach Materialaufwand abgerechnet

Offensichtliche Kalkulationsfehler berechtigen uns zum Rücktritt von diesem Angebot.

Die in diesem Angebot aufgeführten Preise für die Produkte / Materialien basieren auf den Herstellerangaben zum Datum des Angebots.

Wir behalten uns vor, Preisänderungen dieser Produkte / Materialien in Abänderung der Werte des Angebotsdatums zur Abrechnungsgrundlage zu machen.

Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber Verbraucher i. S. d. Gesetzes ist und die Leistung innerhalb max. 4 Monaten nach Vertragsschluss zu erbringen ist.

Kann die Leistung aufgrund vom Auftraggeber zu vertretender Umstände tatsächlich aber erst nach dieser Frist erfolgen, haben wir ein Erhöhungsrecht gleichen Umfangs.

Umlagen für Nebenkosten wie insbesondere Baureinigung, Bauschutt, Strom und Wasser sind vom Auftraggeber selbst zu tragen. Sicherheitseinbehalte für Gewährleistung sind ausgeschlossen. Umsatzsteuer wird gemäß dem gesetzlichen Prozentsatz zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung erhoben.

Sollten einzelne Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages gem. § 306 BGB insgesamt unberührt.